Zinsrisikoabzug

Aufgrund der Tatsache, dass unabhängige Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen in Unterdeckung geraten können, werben die grossen Lebensversicherungsgesellschaften mit ihren Vollversicherungsmodellen. Betriebe, die sich bei einer Vollversicherung anschliessen, dürfen dabei aber nicht vergessen, dass sie auch dort viel Geld verlieren können. Denn wenn ein Betrieb seit weniger als fünf Jahren bei einer Vollversicherung angeschlossen war, darf ihm die Gesellschaft einen so genannten Zinsrisikoabzug von den Vorsorgegeldern abziehen. Dieser Abzug ist abhängig davon, wie sich das Zinsniveau seit Anschluss an die Stiftung entwickelt hat.

Derzeit befinden sich die Zinsen an den Kapitalmärkten auf historisch tiefem Niveau. In den letzten Jahren haben sich die Zinsen grundsätzlich nur in eine Richtung entwickelt: nach unten. Dies ist der Hauptgrund, weshalb der sogenannte Zinsrisikoabzug bei vielen in Vergessenheit geraten ist.

Steigen die Zinsen, sinken die Kurse der Obligationen und damit verlieren die Pensionskassen auf ihren Geldanlagen Verluste. Da die Lebensversicherungen einen Grossteil ihrer Gelder in Obligationen investieren, können steigende Zinsen zu grossen Verlusten führen.

Kündigt ein Betrieb den Vertrag mit einer Vollversicherungsgesellschaft, darf diese Stiftung dem abgehenden Vertrag den Verlust anteilsmässig belasten. Dieser Abzug kann bis zu 8 Prozent des Vorsorgekapitals ausmachen! In den meisten aktuell gültigen Verträgen der Vollversicherungsgesellschaften berechnen die Gesellschaften den Zinsrisikoabzug aus der sechsfachen Differenz zwischen der aktuellen Rendite von Neuanlagen und der mittleren Rendite des Anlagebestandes.

Deshalb lohnt es sich, vor einer Kündigung des Anschlussvertrages abzuklären, ob ein solcher Zinsrisikoabzug von der Pensionskasse gemacht werden kann. Gleichzeitig gilt es bereits beim Abschluss eines neuen Anschlussvertrages, Klarheit über die Auflösungskosten zu erhalten.