Vorsorgereglemente

Im Reglement der Pensionskasse sind die geltenden Bestimmungen aufgeführt. Oft sind aber den Versicherten die Bedeutung und die möglichen Folgen nicht klar.

Ehegattenrente
Niederschmetternd war die Diagnose für Konrad Angst als der Arzt ihm mitteilte, dass er nur noch wenige Monate zu leben hat. Traurigerweise verstarb Konrad Angst bereits einige Wochen später, kurz vor seinem 49. Geburtstag.
Die 44-jährige Ehefrau und der gemeinsame Sohn, der bereits von zu Hause ausgezogen ist, sind stark betroffen über diesen schweren Schicksalsschlag. Der Arbeitgeber von Konrad teilt den Hinterlassenen mit, dass die Firma sehr gute Leistungen bei der Pensionskasse versichert hat und es keinen Grund für finanzielle Sorgen gibt. Ein Lichtblick in einer sehr schweren Zeit.

Doch hat der Arbeitgeber von Konrad tatsächlich eine Pensionskasse gewählt, die eine Ehegattenrente ungeachtet von Alter des hinterbliebenen Ehegatten, Dauer der Ehe oder dem Alter der Kinder ausbezahlt? Der Schein trügt, denn meistens genügt es nicht, mit dem Verstorbenen verheiratet gewesen zu sein. Bei vielen Pensionskassen sind zusätzliche Bedingungen erforderlich, damit eine Ehegattenrente ausgerichtet wird. Teilweise können mit einer erweiterten Deckung die Bedingungen eingeschlossen werden.

Einkauf mit Rückgewähr
Hans Gutverdiener hat ein hohes Einkommen, ist verheiratet und gerade mal 55 Jahre alt. Bereits zum dritten Mal zahlt Hans eine beträchtliche Summe freiwillig in die Pensionskasse ein. Schliesslich wohnt er in einem Hochsteuerkanton und der Einkauf senkt sein steuerbares Einkommen wesentlich. Ohne weitere Abklärungen geht er davon aus, dass bei einem unverhofften Todesfall die Zahlungen wieder an seine Ehefrau zurückerstattet werden. Schliesslich hat er diese ja freiwillig bezahlt.

Unerwartet stirbt Hans im Alter von 58 Jahren. Ab dem Folgemonat erhält die Frau von Hans die Ehegattenrente. Eine Rückzahlung der freiwilligen Einkäufe von insgesamt CHF 150‘000 ist jedoch nicht in Sicht. Das Reglement der Pensionskasse sieht vor, mit den einbezahlten Einkäufen die Ehegattenrenten zu finanzieren. Ausbezahlt werden diese nur, wenn bei einem Todesfall keine Rente fällig wird oder der Differenzbetrag zwischen dem gesamten Altersguthaben des Verstorbenen und dem Barwert der zukünftig ausgerichteten Ehegattenrente positiv ist.

Einige Pensionskassen gewähren einen Kapitalschutz auf den freiwilligen Einkäufen. Bei anderen werden die freiwilligen Einkäufe nicht ausbezahlt. Sie behalten diese Gelder als Reserven für die zukünftigen Rentenzahlungen.

Anmeldung für den Altersbezug
Peter Fröhlich wird in einem halben Jahr dem Berufsleben den Rücken zuwenden und in Pension gehen. Dem prachtvollen Garten und dem Haus endlich mehr Zeit schenken zu können, macht ihn besonders glücklich. Der Budgetplan des neuen Lebensabschnittes hat Peter bereits vor längerer Zeit erstellt. Die Renten reichen knapp aus um den Lebensstandard beizubehalten.

Zwei Monate vor dem letzten Arbeitstag erhält Peter einen Anruf seiner Bank. Sie ist nicht mehr gewillt die auslaufende Hypothek zu erneuern da die Hypothekarbelastung nach der Pensionierung zu hoch sei. Der Bankberater drängt ihn, bei der Pensionierung einen Teil des Altersguthabens aus der Pensionskasse für eine Amortisation der Hypothek zu verwenden. Ungern versucht Peter den geforderten Kapitalbezug bei seiner Pensionskasse zu beantragen. Leider lenkt die Pensionskasse nicht ein, denn die Anmeldefrist für den Kapitalbezug ist bereits abgelaufen.