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Will ein Betrieb zu einer andern Sammelstiftung, können steigende Zinsen zehntausende Franken kosten.

Nach Jahren mit tiefen Zinsen steht der Kapitalmarkt vor einer Wende. Die Inflation zieht an und drückt die nominellen Zinsen nach oben. Dadurch gewinnt eine in Vergessenheit geratene Regel an Bedeutung für Betriebe, die bei Sammelstiftungen der Lebensversicherer angeschlossen sind: Artikel 53e des Gesetzes für die berufliche Vorsorge (BVG) regelt den Zinsrisikoabzug. Dieser Abzug kann einen Betrieb im Extremfall zehntausende von Franken kosten, wenn dieser die Sammelstiftungen wechseln will. In den nächsten zwölf Monaten könnten die Zinsen steigen. Dieses höhere Zinsniveau hätte zur Folge, dass der Wert bestehender Obligationen fällt. Die Sammelstiftungen der Lebensversicherer halten rund 70 Prozent ihrer Vorsorgegelder in Obligationen. Steigt das Zinsniveau, erleiden sie bedeutende Verluste. Das kann für einen Betrieb zum Problem werden, wenn er die Pensionskasse verlassen will. Der Gesetzgeber hat den Sammelstiftungen der Lebensversicherer das Recht eingeräumt, die Verluste durch gestiegene Zinsen auf einen Betrieb zu überwälzen, wenn dieser in den ersten fünf Jahren nach Vertragsabschluss wechselt. Im Fachjargon spricht man von einem Zinsrisikoabzug. Diesen darf die Sammelstiftung des Lebensversicherers vornehmen, auch wenn der angeschlossene Betrieb einen Vollversicherungsvertrag mit Zins- und Kapitalgarantie abgeschlossen hat. Steigen die Zinsen in den kommenden zwölf Monaten zum Beispiel um 1,5 Prozent, dürften die Zinsen für Neuanlagen um einen halben Prozentpunkt über dem Durchschnittssatz aller bestehenden Obligationen zu liegen kommen. Unserem Musterbetrieb mit 17 Mitarbeitenden und einem Altersguthaben von 2 039 000 Franken könnte die Sammelstiftung 10 000 Franken als Zinsrisiko abbuchen. Maximal darf sie laut Gesetz 8 Prozent des Vorsorgekapitals abziehen. Bei unserem Musterbetrieb wären das 163 000 Franken. Zudem hat der Bundesrat Anfang 2007 vorgeschlagen, dass die Sammelstiftungen zusätzlich bei «ausserordentlichen Zinssituationen» Abzüge vornehmen dürfen. Damit sind besonders rasche und grosse Zinsänderungen gemeint. Der Bundesrat will mit dieser Regel verhindern, dass allein die in der Sammelstiftung verbleibenden Betriebe die Verluste tragen.

Die Versicherer handhaben den Abzug sehr unterschiedlich

Den Zinsrisikoabzug sollten Betriebe auch deshalb vermehrt beachten, weil die durchschnittliche Vertragsdauer in den letzten Jahren abgenommen hat. Dreijahresverträge sind keine Seltenheit. Auch diese sind nach Ablauf vom Zinsrisikoabzug betroffen. Die Versicherer handhaben den Zinsrisikoabzug sehr unterschiedlich. Es lohnt sich deshalb, vor Vertragsabschluss dieses Thema mit dem Versicherer zu klären: