Sanierungsmassnahmen

Die Finanzkrise und der damit verbundene Einbruch der Aktienkurse hat den Pensionskassen stark zugesetzt. Lediglich drei der befragten Pensionskassen befanden sich per Ende 2008 nicht in einer Unterdeckung (siehe Performance 2008). Dies bedeutet, dass die aktuellen und künftigen Verpflichtungen per Stichtag nicht vollumfänglich gedeckt sind. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass eine Pensionskasse alle Verpflichtungen zum gleichen Zeitpunkt zu erfüllen hat. Trotzdem müssen die Kassen einen Jahresabschluss erstellen und damit die vorhandenen Aktiven ihren Verpflichtungen gegenüberstellen. Pensionskassen sind gesetzlich verpflichtet, die Unterdeckung der Aufsichtsbehörde zu melden.

Eine zeitlich begrenzte Unterdeckung ist zulässig, sofern die laufenden Leistungen erbracht werden können. Bei sämtlichen Vorsorgeeinrichtungen des Pensionskassenvergleichs ist dies derzeit sichergestellt. So fliessen sämtlichen Stiftungen mehr Gelder zu, als diese für die Zahlung der reglementarischen Leistungen aufwenden müssen. Das ist ein positives Zeichen.

Sinkt der Deckungsgrad unter 90 Prozent, spricht man von einer erheblichen Unterdeckung. Die Pensionskassen müssen dann in der Regel Sanierungsmassnahmen einleiten, wobei ihnen folgende Varianten zur Verfügung stehen:

  • Erhebung von Sanierungsbeiträgen von aktiven Arbeitnehmern und Arbeitgebern
  • Einlagen des Arbeitgebers
  • Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Rentenbezügern (nur beschränkt möglich)
  • Reduktion/Streichung der Verzinsung der überobligatorischen Altersguthaben
  • Reduktion der Verzinsung der obligatorischen Altersguthaben
  • Sistierung von Vorbezügen für die Finanzierung von Wohneigentum
  • Reduktion des Umwandlungssatzes für überobligatorische Altersguthaben

Viele Pensionskassen wenden die Reduktion der Verzinsung der Altersguthaben an. Der vom Bundesrat jährlich festgelegte Mindestzinssatz ist für das obligatorische Altersguthaben verbindlich anzuwenden. Als Sanierungsmassnahme darf eine Stiftung diese Mindestverzinsung für maximal fünf Jahre um 0.5 Prozentpunkte unterschreiten. Viele Stiftungen wenden jedoch eine „Nullverzinsung mit Anrechnungsprinzip“ an. Dies bedeutet, dass die Pensionskassen das obligatorische Kapital verzinsen, diese Zinskosten dem überobligatorischen Kapital aber sofort wieder belasten. Dadurch resultiert auf das gesamte Kapital betrachtet eine Nullzinsrunde. Dieses Verfahren kann jedoch nur angewendet werden, so lange überobligatorisches Kapital vorhanden ist. Beim überobligatorischen Altersguthaben kann der Stiftungsrat die Verzinsung frei bestimmen.

Eine Minderverzinsung der Altersguthaben trifft jedoch nur die aktiven Versicherten. Anders ist die Situation bei der Erhebung von Sanierungsbeiträgen. Hier muss der Arbeitgeber mitzahlen. Denn die Mitarbeitenden dürfen maximal für die Hälfte der Beiträge zur Kasse gebeten werden.

  Jüngere Person Ältere Person Träger der Sanierung
Versicherter Lohn CHF 80'000 CHF 80'000  
Sparguthaben CHF 50'000 CHF 400'000  
1% Minderverzinsung CHF 500 CHF 4'000 Nur Arbeitnehmer
1% Sanierungsbeitrag CHF 800 CHF 800 Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch

Das Beispiel zeigt, dass die Minderverzinsung ältere Personen mit einem höheren Alterskapital härter trifft. Für jüngere Personen beträgt der Beitrag an die Sanierung nur 500 Franken gegenüber 800 Franken bei der Erhebung von Sanierungsbeiträgen. Anders sieht es für ältere Personen aus. Sie kommen bei der Erhebung von Sanierungsbeiträgen mit 800 Franken wesentlich günstiger weg als bei einer Minderverzinsung von 1 Prozent. Dabei entgehen ihnen in unserem Beispiel 4'000 Franken an jährlichen Zinsen.

Bei der Sanierung einer Pensionskasse spielt das Verhältnis zwischen aktiv Versicherten und Rentenbezüger eine zentrale Rolle. Dies weil Rentner keine Sanierungsbeiträge leisten müssen. Rentner können höchstens im Rahmen der freiwilligen Rentenerhöhungen der letzten zehn Jahre zur Sanierung der Kasse verpflichtet werden. Anders sieht es bei Pensionskassen aus, bei denen die Renten rückversichert sind. Hier haftet für eine allfällige Deckungslücke der Rentendeckungskapitalien der Rückversicherer.

Die Pensionskassen ermitteln das notwendige Rentendeckungskapital mit dem technischen Zinssatz. Dieser sagt aus, mit welcher zukünftigen Renditeerwartung die Pensionskassen kalkuliert. Dies bedeutet, dass für Altersrentner mit einem technischen Zinssatz von 4 Prozent quasi doppelt so viel Zins gutgeschrieben werden muss, als den aktiv Versicherten. Bei ihnen wird in diesem Jahr ein Zins von mindestens 2 Prozent gutgeschrieben.

Nicht jede Sanierungsmassnahme wirkt sich gleich auf den Sanierungserfolg aus, was folgende Beispiele zeigen:

Anzahl versicherte Personen 30'000 aktiv Versicherte
 1'500 Rentenbezüger
Versicherte Jahreslöhne 1'000 Millionen Franken
Vorsorgekapital insgesamt 1'500 Millionen Franken
Vorsorgekapital Aktive
- obligatorisches Kapital (BVG)
- überobligatorisches Kapital
1'000 Millionen Franken
- 600 Millionen Franken
- 400 Millionen Franken
Vermögensanlagen insgesamt 1'400 Millionen Franken
Sanierungsmassnahme Auswirkung
2.0% Zins auf überobligatorischem Kapital   8 Millionen Franken
0.5% Zins auf obligatorischem Kapital   3 Millionen Franken
2.0% Sanierungsbeiträge insgesamt 20 Millionen Franken

Streicht die Stiftung die Verzinsung auf dem überobligatorischen Kapital, kann sie damit jährlich 8 Millionen Franken einsparen. Wird auf dem obligatorischen Kapital der Mindestzinssatz um 0.5 Prozentpunkte unterschritten, können so weitere 3 Millionen Franken pro Jahr eingespart werden. Werden auf dem versicherten Lohn 2 Prozent Sanierungsbeiträge erhoben, würden jährlich zusätzlich 20 Millionen Franken in die Stiftung fliessen. Diese drei Sanierungsmassnahmen bringen der Stiftung jährlich insgesamt 31 Millionen Franken oder 2 Prozent Deckungsgraderhöhung. Dabei tragen die aktiv Versicherten 21 Millionen und der Arbeitgeber 10 Millionen. Die aktiv Versicherten hätten damit eine wesentlich tiefere Verzinsung ihrer Altersguthaben und zudem tiefere Nettolöhne, da sie mit den Sanierungsbeiträgen weitere Lohnabzüge verkraften müssten. Falls die Rendite der Vermögensanlagen 2.2 Prozentpunkte höher ausfällt, könnte damit die gleiche Wirkung erzielt werden wie mit dem oben genannten Massnahmenpaket. Dies zeigt, wie gross der Einfluss der Finanzmärkte im Vergleich zu den möglichen Sanierungsmassnahmen der Stiftungen ist.

Die Erhebung von Sanierungsmassnahmen – gleich welcher Art – wirkt sich entweder auf den Nettolohn oder auf zukünftige Altersleistungen aus. Die Stiftungsverantwortlichen sollten sich daher über die personalpolitischen Folgen im Klaren sein und die angeschlossenen Arbeitgeber rechtzeitig über geplante Massnahmen informieren.