Umwandlungssätze

Die Umverteilungen zu Lasten der Aktiven belasten die Kassen enorm.

Werner und Karl, beide 60 Jahre, sind seit der Schulzeit eng befreundet. Auch über die persönlichen Finanzen tauschen sie sich regelmässig aus. An einem regnerischen Sonntag wird intensiv über den dritten Lebensabschnitt philosophiert. Beide freuen sich auf die Pensionierung und haben bereits zahlreiche Vorhaben in ihren Köpfen.

Als sie auf die Altersfinanzierung zu sprechen kommen und ihre Pensionskassen-Ausweise vergleichen, stellen sie mit Überraschung fest, dass sie im Zeitpunkt ihrer Pensionierung fast gleich viel Alterskapital angespart haben. Auch die voraussichtlichen Altersrenten prüfen sie, doch da ist Werner gar nicht mehr ums Lachen. Seine Altersrente wird trotz gleich hohen Altersguthaben um fast einen Viertel tiefer ausfallen. Jeden Monat rund 1'000 Franken weniger zur Verfügung zu haben schockiert ihn.

Für die Berechnung der Altersrente sind die Sparbeiträge und der Zins während der Erwerbszeit sowie der Umwandlungssatz im Zeitpunkt der Pensionierung massgebend. Mit einem Umwandlungssatz von 6 Prozent wird ein Altersguthaben von 500‘000 Franken in eine lebenslange Altersrente von 30‘000 Franken pro Jahr umgerechnet.

Die Höhe des Umwandlungssatzes wird von zwei Parametern bestimmt: von der Dauer der Rentenauszahlung (kalkulatorischen Lebenserwartung) sowie von der Rendite auf dem vorhandenen Deckungskapital (technischer Zins). Beide Faktoren führen seit Jahren zu sinkenden Umwandlungssätzen. Aufgrund der zunehmenden Überalterung steigt die Rentenphase stetig an und das Kapital muss für eine längere Auszahlungsdauer dienen. Gleichzeitig drücken die tiefen Zinsen an den Finanzmärkten auf den Schuh und lassen die Löcher noch grösser werden. Fazit: Damit das Kapitaldeckungsverfahren und die Stabilität der beruflichen Vorsorge nicht gefährdet sind, ist eine Senkung der Umwandlungssätze unumgänglich.

Spida wendet nach wie vor einen Umwandlungssatz von 6.8 Prozent an und bezahlt damit die höchsten Altersrenten. Jedoch musste sie im Jahr 2017 die Reserven infolge zu hohen Umwandlungssatzes um mehr als 45 Millionen Franken erhöhen. Mit diesem Betrag hätte Spida im Gegenzug die Altersguthaben ihrer Aktivversicherten um zusätzliche 7 Prozent verzinsen können.

Auf der Basis der aktuellen Lebenserwartung lässt sich bei einer kalkulatorischen Anlagerendite von 2.5 Prozent für einen Mann im Alter von 65 Jahren ein Umwandlungssatz von 5.14 Prozent berechnen. Nicht zuletzt aus Wettbewerbsüberlegungen gewähren die Sammelstiftungen weiterhin hohe Umwandlungssätze. Mit verlockenden Angeboten versuchen sie neue Kunden zu gewinnen, mit Vorliebe Betriebe mit einem jungen Mitarbeiterbestand.

Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz von 6.8 Prozent ist für den obligatorischen Teil der Altersvorsorge zwingend anzuwenden. Für überobligatorische Guthaben kann die Pensionskasse selbst über die Rentenhöhe entscheiden. Einige Kassen senkten im Überobligatorium die Umwandlungssätze auf rund 5 Prozent und subventionieren so die Rente aus dem obligatorischen Guthaben quer.

Bei einem gesplitteten Umwandlungssatz hat die Aufteilung des Altersguthabens eine zentrale Bedeutung. Besteht das angesparte Guthaben im Zeitpunkt der Pensionierung hauptsächlich aus obligatorischem BVG-Guthaben, wirkt sich der entsprechend höhere Umwandlungssatz positiv auf die Berechnung der Altersrente aus. Im Gegenzug ist die Rente tiefer, wenn das Altersguthaben hauptsächlich aus überobligatorischem Anteil besteht.

Die meisten teilautonomen Sammelstiftungen wenden auf dem gesamten Alterskapital einen einheitlichen Umwandlungssatz an. Im 2019 liegt dieser bei durchschnittlich 6.2 Prozent, Tendenz sinkend.

Angehende Rentner freuen sich auf eine möglichst lange Lebensdauer. Anders Pensionskassen, sie stehen aufgrund der steigenden Lebenserwartung vor grossen Herausforderungen. Um die Schieflage wieder ins Lot zu bringen, reduzieren die Kassen die Umwandlungssätze. Bei den Sammelstiftungen ist eine Vielzahl von Betrieben angeschlossen, die ihre Mitarbeitenden lediglich nach den gesetzlichen Minimalvorgaben versichern. Folglich haben diese Kassen keinen grossen Spielraum die Leistungsversprechen zu reduzieren. Unabhängig vom eigenen Umwandlungssatz müssen die Kassen bei jeder Pensionierung die gesetzlichen Mindestleistungen garantieren. Hat ein angehender Rentner lediglich obligatorisches BVG-Kapital, muss die Pensionskasse die Rente auf das vorgeschriebene Mindestmass erhöhen. Bereits heute verlangen einzelne Pensionskassen von den Versicherten höhere Sparbeiträge und bilden damit überobligatorisches Altersguthaben. Später bei den Pensionierungen wird dieses angerechnet um die eigenen Verluste zu mildern.

Gemäss aktuellsten Zahlen der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge hat die ungewollte Umverteilung mittlerweile insgesamt eine gigantische Summe von 7 Milliarden Franken erreicht. Sie müssen reduziert werden, denn die berufliche Vorsorge darf nicht zusehend weiter in Schieflage geraten. Werden die Parameter für die Rentenzahlungen nicht richtig gesetzt, entgehen den Aktivversicherten jedes Jahr hohe Zinsgutschriften und der dritte Beitragszahler geht verloren.